Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2011 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Es wurde an den Ausführungen des angefochtenen Entscheids festgehalten und zusätzlich ausgeführt, dass das AfM in der Vergangenheit trotz der 18-monatigen Freiheitsstrafe sowie den Verkehrsdelikten dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe, weil dieser zu diesem Zeitpunkt noch mit seiner Ehefrau zusammen gewohnt habe. Durch die Trennung sei dieser Grund für den Aufenthalt in der Schweiz weggefallen. Zudem sei der Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art.