Werte, es müssten alle Umstände mit in Betracht gezogen werden. Das Delikt liege ausserdem sechs Jahre zurück und der Beschwerdeführer habe früheren kriminellen Tätigkeiten den Rücken gekehrt. Zudem sei die Nichtverlängerung gestützt auf einen Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG unverhältnismässig. Das AfM habe in der Vergangenheit trotz Wissen um die Verstösse gegen die rechtsstaatliche Ordnung, die entweder schon lange her oder in ihrer Schwere nicht erheblich seien, die Aufenthaltsbewilligung verlängert.