Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 90 Ziff. 2 SVG seien die Widerrufsgründe der längerfristigen Freiheitsstrafe und des wiederholten und erheblichen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben. Die Nichtverlängerung sei zudem verhältnismässig, da die persönlichen Interessen von A.____ die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung einer restriktiven Politik gegenüber dem Aufenthalt und der Einwanderung von Ausländern nicht zu überwiegen vermögen. Er habe 33 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und dort würden zudem seine drei Kinder, seine Exfrau, sein Vater sowie eine Schwester leben.