_ deswegen eine fehlende Integration attestiert werde, sei widersprüchlich. Ausserdem seien die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 gegeben, da A.____ eine mehr als dreijährige Ehe geführt habe, in der Schweiz gut integriert sei, gut Deutsch spreche und sich wirtschaftlich integriert habe. Zudem habe A.____ seine offenen Betreibungen reduziert und sein Bruder sowie weitere Verwandte würden in der Schweiz leben. Demnach sei ihm eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren.