Alles unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 31. Mai 2011 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass entgegen der Meinung der Vorinstanz kein Widerrufsgrund vorliegen würde, da die begangenen Delikte gegen die Strassenverkehrsordnung keine erheblichen Verstösse gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Gesetzes darstellen würden. Es seien Bagatellfälle und auch schon im Strafregister verzeichnet gewesen, als A.____ das letzte Mal die Aufenthaltsbewilligung verlängert wurde. Dass diesen Vorfällen nun ein derartiges Gewicht zukomme und A.____ deswegen eine fehlende Integration attestiert werde, sei widersprüchlich.