Mit Verfügung des AfM vom 19. April 2011 wurde A.____ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert und er wurde angewiesen, die Schweiz bis spätestens 20. Mai 2011 zu verlassen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass ein Widerrufsgrund vorliege, da A.____ von seiner Ehefrau getrennt lebe, erneut straffällig geworden und nicht erfolgreich integriert sei. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, wenn A.____ sich kurze Zeit nach letztmaliger Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von seiner Ehefrau trenne und dann behaupte, es würden noch reelle Chancen einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens bestehen.