Mit Strafbefehl vom 28. Januar 2010 verurteilte das Bezirksamt D.____ A.____ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h) zu einer unbedingten Geldstrafe von CHF 1'500.00 und einer Busse von CHF 100.00. Zudem widerrief das Bezirksamt D.____ die aufgeschobene Geldstrafe des Untersuchungsrichteramts B.____, wodurch diese Geldstrafe zur Zahlung fällig wurde.