A.____ heiratete am 30. März 2006 während der Untersuchungshaft die Schweizerin C.____, geboren 1978, die einen minderjährigen Sohn mit in die Ehe brachte. Am 11. Dezember 2006 erhielt A.____ durch das Amt für Migration (AfM) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Gleichentags wurde er durch das AfM verwarnt und darauf hingewiesen, dass er mit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechnen müsse, sollte er erneut verurteilt werden oder nicht gewillt sein, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen. Die Aufenthaltsbewilligung von A.____ wurde letztmals am 30. März 2010 bis zum 29. März 2011 verlängert.