{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-331_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=37683865-33fd-4023-9414-a5e82240bbc9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433758", "Checksum": "0b74d043afffb6eb46bd39ed992b165d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-331_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=428e36fe-5ade-4a57-962e-75b084066f40", "Checksum": "0bd6abad0a07a0dfd3e3c90dcf829e1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 11 331", "810 2011 331"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 331 (810 2011 331)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1245 vom 06. 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Von dem Erfordernis des Zusammenwohnens\ngemäss Art. 42 Abs. 1 AuG kann nach Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn wichtige Gründe\ngeltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft noch besteht (vgl. E.4.2 hiervor). Bei\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nanhaltendem Getrenntleben, das heisst über sechs bis zwölf Monate hinaus, ist zu eruieren ob\ndie Trennung definitiv und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnen seit April 2010 nicht mehr in einem gemeinsamen\nHaushalt. Hierzu führen sie jedoch aus, dass getrenntes Wohnen zur Zeit die geeignete Form\nfür ihre Familiengemeinschaft sei, ein erneutes Zusammenwohnen wolle nicht überstürzt werden, vor allem in Rücksicht auf den Sohn der Ehefrau, dem ein hin und her erspart werden solle. Dies beeinträchtige jedoch die Beziehung zwischen den Eheleuten nicht, da sie sich trotz\nräumlicher Trennung häufig treffen und den regelmässigen Kontakt zueinander suchen würden.\nDas Kantonsgericht hat zu entscheiden, ob eine Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltsbewilligung vorhanden ist. Aufgrund des Ausgeführten ist ein solcher Entscheid zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, da unklar ist, ob die Familiengemeinschaft, resp. der Ehewille weiterhin\nbesteht. Demzufolge wird das Amt für Migration angewiesen, den Sachverhalt dahingehend\nabzuklären.\n\n7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen\ndie Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht\nvorliegenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demzufolge werden im\nvorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben.\n\n7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung entsprechend einem Stundenaufwand des Rechtsvertreters von 8 Stunden zu dem\nin der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatz von CHF 250.00 und einem Stundenaufwand des Volontärs von 11.5 Stunden à CHF 150.00 sowie Auslagen in der Höhe von\nCHF 356.30 von insgesamt CHF 4'357.50 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO).\n\n7.3 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit\nan den Regierungsrat zurückgewiesen.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Angelegenheit im Sinne der\nErwägungen an das Amt für Migration Basel-Landschaft zurückgewiesen.\n\n2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft\nzurückgewiesen.\n\n3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\nDer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'100 wird dem\nBeschwerdeführer zurückerstattet.\n\n4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'357.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.\n\nVizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}