{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-331_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=37683865-33fd-4023-9414-a5e82240bbc9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "0b74d043afffb6eb46bd39ed992b165d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-331_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=428e36fe-5ade-4a57-962e-75b084066f40", "Checksum": "0bd6abad0a07a0dfd3e3c90dcf829e1c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 331", "810 2011 331"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 331 (810 2011 331)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1245 vom 06. 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Oktober 2007 berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung\nwegen erheblicher familiärer Probleme. Bei anhaltendem Getrenntleben, das heisst über eine\nDauer von sechs bis zwölf Monaten hinaus, ist aufgrund der Aussagen der Ehegatten, der ehelichen Kontakte und der weiteren Umstände zu eruieren, ob die Trennung definitiv und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG, N 3).\n\n4.3 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf\nErteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG allerdings weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der\nSchweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens\nfaktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Diese ist im\nRegelfall dann gegeben, wenn sich die Eheleute definitiv getrennt haben und keine ernsthafte\nAussicht mehr besteht, dass sie sich wieder vereinigen könnten, wobei zusätzlich der Ehewille\nerloschen erscheinen muss. Für die Annahme einer Auflösung der Ehegemeinschaft ist somit\nweder eine eheschutzrichterliche oder gerichtliche Trennung noch eine Scheidung der Ehegatten erforderlich (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG, N 1). Ausschlaggebendes Kriterium ist der\nZeitpunkt, ab dem der Ehewille entfällt und nicht die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Es\nkann aufgrund moderner Lebensformen, beruflichen Überlegungen oder ehelichen Schwierigkeiten vorübergehend oder dauernd auf ein Zusammenleben verzichtet werden (vgl. CARONI\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nMARTINA, in CARONI/GÄCHTER/TURNHERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die\nAusländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 50 AuG, N 16).\n\n5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Mazedonien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen\nAnspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.\n\n5.2 Der Beschwerdeführer heiratete am 30. März 2006 die Schweizerin C.____. Gemäss\nübereinstimmenden Aussagen der Ehegatten trennten sie sich am 29. April 2010, worauf der\nBeschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Das eheliche Zusammenleben\ndauerte demzufolge ca. vier Jahre und einen Monat. Nach Aussagen des Ehepaares fand im\nSeptember 2010 ein Eheschutzverfahren statt. Mit unadressiertem Schreiben vom 28. Februar\n2011 betonte C.____, dass ein erneutes Zusammenkommen und Zusammenwohnen nicht ausgeschlossen sei. Sie schrieb, dass sie seit Ende August, Anfang September wieder sehr engen,\nregelmässigen Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe und sie sich wieder näher gekommen\nseien. In Rücksicht auf ihren Sohn, der den Beschwerdeführer als seinen Vater betrachte und\nfür den die Trennung alles andere als einfach gewesen sei, möchten sie jedoch nichts überstürzen. Sie betrachte ihren Mann als ihre Familie und der Gedanke, dass er zurück nach Mazedonien gehen müsste, sei für sie unerträglich.\n\n5.3 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung haben der Beschwerdeführer und C.____\nübereinstimmend ausgesagt, dass sie sich mehrmals die Woche treffen würden und glaubwürdig dargetan, dass sie nach wie vor an ein erneutes Zusammenkommen glauben würden.\nC.____ merkte an, dass sie sich mit einem erneuten Zusammenziehen Zeit lassen wollen, aus\nRücksicht auf ihren Sohn. Dieser habe unter der letzten Trennung sehr gelitten und sie würde\nihm gerne eine allfällige Wiederholung ersparen. Ausserdem haben sie und der Beschwerdeführer das Scheidungsverfahren bereits zurückziehen wollen, haben dies aber nicht getan, um\nsich nicht dem Vorwurf auszusetzen, dies geschehe nur wegen dem laufenden ausländerrechtlichen Verfahren. Beide haben bestritten, in einer neue Beziehung zu leben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass vom Gesetzgeber zwar kein \"living apart together\"\nangedacht worden sei, diese Form der Ehe dennoch berücksichtigt werden müsse, wenn sie\nwie im hier vorliegenden Fall die bessere Lösung für die Familiengemeinschaft darstelle. Man\ndürfe nicht stur davon ausgehen, dass eine Ehe nicht mehr gelebt werde, nur weil das Ehepaar\nräumlich getrennt wohne. Der Beschwerdeführer und C.____ würden sich mehrmals die Woche\ntreffen und es herrsche reger Kontakt.\n\n"}