{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-331_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=37683865-33fd-4023-9414-a5e82240bbc9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "0b74d043afffb6eb46bd39ed992b165d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-331_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=428e36fe-5ade-4a57-962e-75b084066f40", "Checksum": "0bd6abad0a07a0dfd3e3c90dcf829e1c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 331", "810 2011 331"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 331 (810 2011 331)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1245 vom 06. 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Zudem sei der Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG\nnicht vom Einzelfall abhängig, sondern liege immer dann vor, wenn ein Ausländer oder eine\nAusländerin zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Dies sei vorlie-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngend der Fall. Zudem seien die Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung keineswegs\nBagatelldelikte. Der Beschwerdeführer habe wiederholt und erheblich gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der\nSchweiz. Zusätzlich würden gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine vorliegen, was auch\nein Widerrufsgrund darstelle. Ein eventueller Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Härtefallregelung sei damit ebenfalls erloschen.\n\nD. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seinem\nRechtsvertreter sowie ein Vertreter des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren\nRechtsbegehren fest. Auf die Aussagen der Auskunftspersonen und die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Als Adressat ist der Beschwerdeführer sodann vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung.\nDa im Übrigen auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.\n\n2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b\nVPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des\nErmessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45\nAbs. 1 lit. c VPO, e contrario).\n\n3. § 16 Abs. 2 VPO statuiert den Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Gericht ist somit verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt von sich aus\nden richtigen Rechtssatz anzuwenden. Dies bedeutet, dass es einerseits überprüfen muss, ob\nes zu Verfahrensfehlern gekommen ist und andererseits, ob das richtige Recht inhaltlich richtig\nangewendet worden ist, d.h. die an sich gültigen, zutreffenden Rechtssätze richtig ausgelegt,\nkonkretisiert und auf den Sachverhalt bezogen worden sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEIN-\nRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 1034 ff.). Gemäss § 12 Abs. 1 VPO hat das Gericht sodann von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen. Es\nist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus\nden Sachverhalt vollständig neu zu erforschen. Es kann sich somit in der Regel damit begnügen, die Stichhaltigkeit der Vorbringen zu überprüfen. Der Untersuchungsgrundsatz bringt es\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndaher mit sich, dass das Gericht den ihm vorgelegten Sachverhalt berichtigen oder ergänzen\nkann. Es muss ihn aber nicht weiter erforschen, wenn keine besonderen Umstände dies nahe\nlegen (RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., Rz. 1300; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 268 ff.).\n\n4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie\neine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf\n(vgl. Art. 10 und 11 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff.\nAuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es\nsei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 189\nE. 2.3; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,\n2. Auflage, Zürich 2009, Art. 3 AuG, N 1 ff.; PETER UEBERSAX in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI\nYAR/GEISER [Hrsg,], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).\n\n"}