{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-331_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=37683865-33fd-4023-9414-a5e82240bbc9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "0b74d043afffb6eb46bd39ed992b165d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-331_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=428e36fe-5ade-4a57-962e-75b084066f40", "Checksum": "0bd6abad0a07a0dfd3e3c90dcf829e1c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 331", "810 2011 331"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 331 (810 2011 331)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1245 vom 06. 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Mai 2011 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass\nentgegen der Meinung der Vorinstanz kein Widerrufsgrund vorliegen würde, da die begangenen\nDelikte gegen die Strassenverkehrsordnung keine erheblichen Verstösse gegen die öffentliche\nOrdnung im Sinne des Gesetzes darstellen würden. Es seien Bagatellfälle und auch schon im\nStrafregister verzeichnet gewesen, als A.____ das letzte Mal die Aufenthaltsbewilligung verlängert wurde. Dass diesen Vorfällen nun ein derartiges Gewicht zukomme und A.____ deswegen\neine fehlende Integration attestiert werde, sei widersprüchlich. Ausserdem seien die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über\ndie Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 gegeben, da A.____ eine\nmehr als dreijährige Ehe geführt habe, in der Schweiz gut integriert sei, gut Deutsch spreche\nund sich wirtschaftlich integriert habe. Zudem habe A.____ seine offenen Betreibungen reduziert und sein Bruder sowie weitere Verwandte würden in der Schweiz leben. Demnach sei ihm\neine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren.\n\nMit Regierungsratsbeschluss Nr. 1245 vom 6. September 2011 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass mit der Trennung von der Ehefrau und\nder Auflösung der Familiengemeinschaft eine Bedingung seiner Aufenthaltsbewilligung weggefallen sei und somit kein Anspruch mehr auf Verlängerung bestehe. Durch die Verurteilungen zu\neiner Gefängnisstrafe von 18 Monaten sowie zwei groben Verkehrsregelverstössen nach\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nArt. 90 Ziff. 2 SVG seien die Widerrufsgründe der längerfristigen Freiheitsstrafe und des wiederholten und erheblichen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben.\nDie Nichtverlängerung sei zudem verhältnismässig, da die persönlichen Interessen von A.____\ndie öffentlichen Interessen an der Durchsetzung einer restriktiven Politik gegenüber dem Aufenthalt und der Einwanderung von Ausländern nicht zu überwiegen vermögen. Er habe 33 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und dort würden zudem seine drei Kinder,\nseine Exfrau, sein Vater sowie eine Schwester leben. Ausserdem liege keine persönliche Notlage vor, die einen Härtefall rechtfertigen würde. Dies sei von ihm auch nicht geltend gemacht\nworden.\n\nC. Mit Beschwerde vom 19. September 2011 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft,\nAbteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), beantragte A.____, vertreten\ndurch Dr. Nicolas Roulet, dieser substituiert durch Andreas Keller, der Entscheid des Regierungsrates sei vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend dem Beschwerdeführer eine\nAufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 21. November 2011 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine intensive und freundschaftliche Beziehung zu C.____ pflege und zu deren Sohn ein Vater-Sohn-Verhältnis entstanden sei. Laufende\nBetreibungen seien zwischenzeitlich gelöscht worden und die Verlustscheine hätten reduziert\nwerden können. Entgegen der Annahme des Regierungsrates liege kein Widerrufsgrund vor.\nDie beiden Delikte gegen die Strassenverkehrsordnung könne man nicht als erhebliche Verstösse gegen die öffentliche Ordnung bezeichnen und würden nicht für sich alleine gegen eine\ngrundsätzliche Integration des Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer sei gut\nintegriert, er verstehe und spreche die Deutsche Sprache sehr gut und arbeite seit über drei\nJahren. Bezüglich der Freiheitsstrafe liege beim Kriterium der langjährigen Freiheitsstrafe die\nGrenze im Minimum bei einem Jahr; das stelle aber keinen festen Wert dar. Bei der 1., resp. 2.\nJahresgrenze handle es sich nicht um fixe Werte, es müssten alle Umstände mit in Betracht\ngezogen werden. Das Delikt liege ausserdem sechs Jahre zurück und der Beschwerdeführer\nhabe früheren kriminellen Tätigkeiten den Rücken gekehrt. Zudem sei die Nichtverlängerung\ngestützt auf einen Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG unverhältnismässig. Das AfM habe in der\nVergangenheit trotz Wissen um die Verstösse gegen die rechtsstaatliche Ordnung, die entweder schon lange her oder in ihrer Schwere nicht erheblich seien, die Aufenthaltsbewilligung verlängert.\n\n"}