{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-331_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=37683865-33fd-4023-9414-a5e82240bbc9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "0b74d043afffb6eb46bd39ed992b165d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-331_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=428e36fe-5ade-4a57-962e-75b084066f40", "Checksum": "0bd6abad0a07a0dfd3e3c90dcf829e1c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 331", "810 2011 331"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 331 (810 2011 331)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1245 vom 06. 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Eleonor Gyr\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner\n\nBetreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n(RRB Nr. 1245 vom 06. September 2011)\n\nA. Der 1973 geborene mazedonische Staatsangehörige A.____ stellte am 17. Mai 2005 in\nder Schweiz einen Asylantrag, auf den mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM)\nvom 1. Juli 2005 nicht eingetreten wurde. A.____ wurde per 1. Juli 2005 aus der Schweiz weggewiesen. Daraufhin tauchte er unter und hielt sich illegal in der Schweiz auf.\nAm 13. Dezember 2005 wurde A.____ wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls durch das\nUntersuchungsrichteramt B.____ zu einer Busse von CHF 280.00 verurteilt.\n\nMit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2006 wurde A.____ der qualifizierten\nWiderhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe\n(Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 und der mehrfachen Widerhandlung\ngegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom\n26. März 1931 zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 18 Monaten (Probezeit 2\nJahre) sowie einem bedingt vollziehbaren Verweis aus dem Gebiet der Schweiz für die Dauer\nvon 8 Jahren verurteilt.\n\nA.____ heiratete am 30. März 2006 während der Untersuchungshaft die Schweizerin C.____,\ngeboren 1978, die einen minderjährigen Sohn mit in die Ehe brachte.\n\nAm 11. Dezember 2006 erhielt A.____ durch das Amt für Migration (AfM) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Gleichentags wurde er durch das AfM verwarnt und darauf\nhingewiesen, dass er mit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechnen müsse, sollte er erneut verurteilt werden oder nicht gewillt sein, sich in die hier\ngeltende Ordnung einzufügen. Die Aufenthaltsbewilligung von A.____ wurde letztmals am\n30. März 2010 bis zum 29. März 2011 verlängert.\n\nIm April 2007 machte die Mutter von C.____ das AfM darauf aufmerksam, dass die Ehe zwischen A.____ und ihrer Tochter eine Scheinehe sei. Daraufhin veranlasste das AfM Abklärungen über die mögliche Scheinehe.\n\nMit Schreiben vom 21. Juni 2007 gewährte das AfM dem Ehepaar das rechtliche Gehör betreffend des Vorwurfs der Scheinehe sowie einer allfälligen Wegweisung. Nach weiteren Hinweisen\nvon der Mutter der Ehefrau wurden erneut Abklärungen bezüglich der Ernsthaftigkeit der Beziehung zwischen A.____ und C.____ durchgeführt. Der Vorwurf der Scheinehe habe jedoch nicht\nerhärtet werden können.\n\nA.____ wurde mit Urteil des Untersuchungsrichteramts B.____ vom 1. September 2009 wegen\neiner groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG)\nvom 19. Dezember 1958 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00\n(Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse von CHF 700.00 verurteilt.\n\nMit Strafbefehl vom 28. Januar 2010 verurteilte das Bezirksamt D.____ A.____ wegen grober\nVerletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (Überschreiten der signalisierten\nHöchstgeschwindigkeit um 38 km/h) zu einer unbedingten Geldstrafe von CHF 1'500.00 und\neiner Busse von CHF 100.00. Zudem widerrief das Bezirksamt D.____ die aufgeschobene\nGeldstrafe des Untersuchungsrichteramts B.____, wodurch diese Geldstrafe zur Zahlung fällig\nwurde.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAm 29. April 2010 teilte C.____ dem AfM telefonisch mit, dass sie und A.____ ab sofort getrennt seien und er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Mit Schreiben vom Juli\n2010 teilte die Mutter von C.____ dem AfM mit, dass A.____ vor zwei bis drei Monaten aus der\ngemeinsamen Wohnung mit ihrer Tochter ausgezogen sei.\n\nIn der Folge wurde am 30. November 2010 C.____ bezüglich der Trennung von A.____ das\nrechtliche Gehör gewährt und durch das AfM angehört. A.____, vertreten durch Dr. Nicolas\nRoulet, Advokat, dieser substituiert durch Ahmad Sharif, nahm mit Schreiben vom 2. März 2011\nStellung zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der damit drohenden\nWegweisung.\n\nMit Verfügung des AfM vom 19. April 2011 wurde A.____ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert und er wurde angewiesen, die Schweiz bis spätestens 20. Mai 2011 zu\nverlassen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass ein Widerrufsgrund vorliege, da\nA.____ von seiner Ehefrau getrennt lebe, erneut straffällig geworden und nicht erfolgreich integriert sei. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, wenn A.____ sich kurze Zeit nach letztmaliger\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung von seiner Ehefrau trenne und dann behaupte, es\nwürden noch reelle Chancen einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens bestehen.\n\n"}