2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 776.47 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.