7.2 Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 776.47 (3,5 Stunden à Fr. 180.-- inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.