8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten können, weshalb sie kein Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten können. Demnach ist dem Regierungsrat in seiner diesbezüglichen Begründung zu folgen, womit die vorliegende Beschwerde abgewiesen wird.