6.2 Vorliegend fällt insofern einzig ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in Betracht. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann zwar verletzt sein, wenn ausländischen Personen, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt sich aber grundsätzlich auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 129 II 11 E. 2).