8 EMRK abgeleiteten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt, wer die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, innehat (BGE 130 II 281 E. 3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 7c/bb S. 174).