14 Abs. 1 AsylG wurden aufgezeigt und eingehend beurteilt. Diese Prüfung möglicher Ansprüche hätte in vergleichbarer Weise und dem selben Umfang auch erfolgen müssen, wäre der Regierungsrat auf die Beschwerde eingetreten und hätte einen Sachentscheid gefällt. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Regierungsrat in diesem Fall zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, zumal Art. 14 Abs. 1 AsylG in casu lediglich für die Beurteilung derjenigen Ansprüche Raum lässt, welche vom Regierungsrat auch geprüft wurden.