BL zur Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt waren, hätte der Regierungsrat aufgrund der vorstehenden Ausführungen gestützt auf das VwVG BL auf die Beschwerde vom 8. März 2011 eintreten und sich über deren Begründetheit oder Unbegründetheit aussprechen müssen.