5.3 Durch das ursprüngliche Anfechtungsobjekt, die Verfügung des AfM vom 7. März 2011, mit welcher den Beschwerdeführern die beantragte Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, sind diese in ihrer Rechtsstellung berührt und hatten als materielle Verfügungsadressaten somit ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Demzufolge waren die Beschwerdeführer gemäss § 31 lit. a VwVG BL zur Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat legitimiert.