5.2 Gemäss § 29 Abs. 1 lit. b VwVG BL beurteilt der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Dienststellen und ihrer Ämter. Zu dieser Beschwerde befugt, ist gemäss § 31 lit. a VwVG BL wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz.