Infolgedessen waren die Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des AfM mit Verwaltungsbeschwerde gemäss § 27 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 beim Regierungsrat anzufechten, soweit ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung verneint wurde und die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss VwVG BL gegeben waren (vgl. E. 4.5 hiervor).