Das AfM verweigerte ihnen jedoch mit Verfügung vom 7. März 2011 die beantragten Bewilligungen und führte zur Begründung insbesondere aus, dass den Beschwerdeführern kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zustehe. Diese Verfügung stellt somit einen anfechtbaren Hoheitsakt dar, indem dadurch ihre Rechtsstellung berührt und über den Bestand bzw. Nichtbestand eines - potentiellen - Rechts entschieden worden ist. Infolgedessen waren die Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des AfM mit Verwaltungsbeschwerde gemäss § 27 ff.