5.1 Die Beschwerdeführer sind abgewiesene Asylbewerber und eine vorläufige Aufnahme wurde im Asylverfahren nicht angeordnet. Gegen die Beschwerdeführer wurde die Wegweisung verfügt und eine Ausreisefrist angesetzt. Anschliessend reichten sie am 16. September 2010 beim AfM je ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Das AfM verweigerte ihnen jedoch mit Verfügung vom 7. März 2011 die beantragten Bewilligungen und führte zur Begründung insbesondere aus, dass den Beschwerdeführern kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zustehe.