Ist hingegen ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung bzw. die materielle Prüfung, ob sich ein allfälliger grundrechtlich geschützter Anspruch gegenüber öffentlichen Interessen durchzusetzen vermag - und damit der Entscheid über die Wegweisung - in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen bzw. ausländerrechtlichen kantonalen Behörden (BVGE D-737/2007 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 29. Juni 2007 [VGE 22953]).