4.4 Reicht eine (abgewiesene) asylsuchende Person ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung ein, haben die kantonalen Behörden in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf das Gesuch nicht einzutreten, wenn sie zum Schluss gelangen, die gesuchstellende Person besitze keinen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch. Dieser Nichteintretensentscheid kann von der gesuchstellenden Person mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden, soweit gerügt wird, die Behörden hätten den Bewilligungsanspruch zu Unrecht verneint.