3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 8. März 2011 eingetreten ist oder ob der Regierungsrat nicht richtigerweise auf letztere Beschwerde hätte eintreten und diese materiell behandeln müssen. 3.2 Soweit ein Prozessentscheid angefochten ist, bildet die Frage der fehlenden oder weggefallenen Prozessvoraussetzungen Gegenstand der materiellen Prüfung der Rechtsmittelinstanz (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2008, S. 210). Das Kantonsgericht hat mithin vorliegend zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 8. März 2011 eingetreten ist.