unter o/e-Kostenfolge, wobei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. Am 21. November 2011 wurde die Beschwerdebegründung dem Kantonsgericht eingereicht. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 wurde den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: