8 Ziffer 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, da sie nicht zur Kernfamilie gehören würden und weder die Beschwerdeführer noch ihre Familienmitglieder ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Gesetzgebung hätten. Somit hätten die Beschwerdeführer auch keinen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG. Auch der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG sei vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer hätten somit keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren, da ihnen kein Antragsrecht zukomme und ihnen kein Anspruch zustehe, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.