Mit Beschluss vom 6. September 2011 (RRB Nr. 1244) trat der Regierungsrat auf die Beschwerde vom 8. März 2011 nicht ein und wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten könne, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung gemäss Art. 14 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998. Die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziffer 1 EMRK und Art.