Das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 wurde verneint, da von B.____ und A.____ keine eigentliche Notlage geltend gemacht worden sei. Einzig die finanzielle Unterstützung durch die Tochter sei angeführt worden, wobei eine solche Unterstützung auch im Heimatland weitergeführt werden könne. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2010 wurde schliesslich eine Rückkehr nach Serbien als zumutbar bezeichnet.