Das AfM verweigerte mit Verfügung vom 7. März 2011 die beantragten Aufenthaltsbewilligungen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich B.____ und A.____ weder auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN- Kinderrechtskonvention) vom 20. November 1989 berufen könnten, da sie nicht zur eigentlichen Kernfamilie gehören würden und auch nicht auf die Betreuung durch ihre Tochter angewiesen seien. Zudem könne auch B.____ aufgrund ihrer psychischen Verfassung ihre Tochter nicht unterstützen. Das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.