{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-330_2012-02-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=916d1e76-8a26-4615-aef8-77577462fd25&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433767", "Checksum": "0e19ee95ffb8f1babaea70ddf98a6854"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-330_2012-02-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fcd97e50-2783-4610-bb0b-ab50363c7ad2", "Checksum": "455b620cdb2e9ebd7d801c130d7c2fee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 11 330", "810 2011 330"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.02.2012 810 11 330 (810 2011 330)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1244 vom 06. September 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:47:03", "Checksum": "f25cd08fbc85a2edda16d24879afef92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.02.2012 810 11 330 (810 2011 330)\nRegeste:\nAufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1244 vom 06. September 2011)\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nergibt sich aus dieser Regelung, dass die an einer Bewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2\nAsylG interessierte ausländische Person erst ab jenem Moment Parteistellung erwirbt, in welchem die zuständige kantonale Behörde das Bundesamt für Migration um Zustimmung zur Erteilung einer solchen Bewilligung ersucht. Es steht der kantonalen Behörde frei, sich zum vornherein gegen die Bewilligungserteilung auszusprechen und folglich darauf zu verzichten, ein\nentsprechendes Ersuchen beim Bundesamt einzureichen; der ausländischen Person steht in\ndiesem Fall kein Recht zu, selbst einen Bewilligungsantrag zu stellen bzw. ein entsprechendes\nkantonales Verfahren zu beantragen und zu durchlaufen (KGE VV vom 13. September 2012\n[810 2010 418]). Vorliegend wurde davon abgesehen, im Fall der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Migration gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AsylG um Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung zu ersuchen. Den Beschwerdeführern kommt somit im vorliegenden Verfahren\nvon Bundesrechts wegen keine Parteistellung zu, womit die von ihnen vorgebrachte Rüge, es\nliege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m.\nArt. 31 VZAE vor, unbeachtlich ist.\n\n8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten können, weshalb sie kein Verfahren gemäss\nArt. 14 Abs. 1 AsylG um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten\nkönnen. Demnach ist dem Regierungsrat in seiner diesbezüglichen Begründung zu folgen, womit die vorliegende Beschwerde abgewiesen wird.\n\n7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach § 20 Abs. 1 und 3 VPO ist das Verfahren\nvor Kantonsgericht kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe\nvon Fr. 1'400.-- werden demzufolge den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der\nunentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten jedoch zu Lasten der Gerichtskasse.\n\n7.2 Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr.\n776.47 (3,5 Stunden à Fr. 180.-- inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem\nRechtsvertreter der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 776.47 (inkl. Auslagen und 8%\nMwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nDas Schweizerische Bundesgericht ist auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde\nmit Urteil vom 21. Mai 2012 (Verfahrensnummer: 2C_430/2012) nicht eingetreten.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}