{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-330_2012-02-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=916d1e76-8a26-4615-aef8-77577462fd25&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "0e19ee95ffb8f1babaea70ddf98a6854"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-330_2012-02-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fcd97e50-2783-4610-bb0b-ab50363c7ad2", "Checksum": "455b620cdb2e9ebd7d801c130d7c2fee"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 330", "810 2011 330"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.02.2012 810 11 330 (810 2011 330)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1244 vom 06. 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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in verschiedenen Entscheiden jedoch festgehalten, dass auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern vom Begriff des\nFamilienlebens im Sinne der Konvention erfasst sein kann; Voraussetzung hierfür ist jedoch,\ndass die jungen Erwachsenen noch keine eigene Familie gegründet haben (Urteil des EGMR in\nSachen Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 Rz. 62). Daneben erfasst Art. 8 EMRK\nauch die Beziehungen zwischen allen übrigen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Die Strassburger Organe haben in diesem Zusammenhang unter anderem die Beziehungen zwischen Grosseltern sowie Enkeln respektive Enkelinnen als\nrelevant anerkannt. In Bezug auf ausserhalb der Kernfamilie stehende, nahe Verwandte setzt\neine Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit jedoch voraus, dass nicht nur eine nahe,\nechte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes, besonderes\nAbhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.2 - 3.5). Die\nAbhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selb-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder\nPflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden\nKrankheiten ergeben (BGE 115 Ib 1).\n\n6.3 Bei den Verwandten, auf welche sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde beziehen, handelt es sich den Akten zufolge um die volljährige verheiratete Tochter und ihre Familie. Da diese den vorstehenden Erwägungen zufolge nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind,\nsetzt eine Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie voraus, dass ein besonderes\nAbhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Tochter sowie deren Familie besteht. Der Nachweis für ein derartiges, besonderes Abhängigkeitsverhältnis wird jedoch\nnicht erbracht und ein solches ist auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind den Akten zufolge im heutigen Zeitpunkt 51 und 52 Jahre alt und verfügen\nüber normale geistige und körperliche Fähigkeiten. Die Beschwerdeführer machen weder geltend noch muss aus den Akten geschlossen werden, dass sie auf die Betreuung oder Pflege\ndurch ihre Tochter und deren Familie angewiesen sind. Es wird einzig vorgebracht, die Tochter\nsei bei der Betreuung ihrer Kinder auf die Unterstützung der Beschwerdeführer angewiesen und\numgekehrt sei die Beschwerdeführerin in verschiedenen Situationen auf die Unterstützung ihrer\nTochter angewiesen, da sie weder lesen noch schreiben könne. Diese Umstände begründen\njedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, zumal die Beschwerdeführerin wie auch ihre\nTochter für derartige Dienstleistungen und Hilfestellungen auch die Hilfe von Drittpersonen in\nAnspruch nehmen könnten. Im Übrigen verfügen die volljährige Tochter der Beschwerdeführer\nsowie ihre Familie nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im oben beschriebenen Sinn (vgl. E. 6.1). Der Regierungsrat ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass\nin der vorliegenden Konstellation die Beziehung zu der erwachsenen Tochter und ihrer Familie\nnicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt. Aus dem ebenfalls von\nArt. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich ein Recht\nauf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit\nverbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive\nBeziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E.\n2.c; 120 Ib 16 E. 3.b). Angesichts der Vorbringen der Parteien sowie den vorliegenden Akten,\nsind solche qualifizierten Bindungen der Beschwerdeführer zur Schweiz nicht zu erkennen.\n\n7. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamts einer\nihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die\nbetroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der\nSchweiz aufhält, der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war\nund wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wobei sich dieser Härtefallbegriff an Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG orientiert, da der Gesetzgeber keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das\nAsylrecht anwendbar machen wollte (BVGE C-1591/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 4.1). Will\nder Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem Bundesamt unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren\ndes Bundesamtes Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Nach der Praxis des Bundesgerichts\n\n"}