{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-330_2012-02-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=916d1e76-8a26-4615-aef8-77577462fd25&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "0e19ee95ffb8f1babaea70ddf98a6854"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-330_2012-02-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fcd97e50-2783-4610-bb0b-ab50363c7ad2", "Checksum": "455b620cdb2e9ebd7d801c130d7c2fee"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 330", "810 2011 330"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.02.2012 810 11 330 (810 2011 330)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1244 vom 06. 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Diese Verfügung stellt somit einen anfechtbaren Hoheitsakt dar, indem dadurch ihre Rechtsstellung berührt und über den Bestand bzw. Nichtbestand eines - potentiellen - Rechts entschieden worden ist. Infolgedessen waren die Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des AfM mit Verwaltungsbeschwerde gemäss § 27 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 beim Regierungsrat anzufechten, soweit ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung verneint wurde und die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss VwVG BL gegeben waren (vgl. E. 4.5 hiervor).\n\n5.2 Gemäss § 29 Abs. 1 lit. b VwVG BL beurteilt der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz\nBeschwerden gegen Verfügungen kantonaler Dienststellen und ihrer Ämter. Zu dieser Beschwerde befugt, ist gemäss § 31 lit. a VwVG BL wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG\nMÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1771).\nDas schutzwürdige Interesse besteht laut Bundesgericht im Umstand, einen materiellen oder\nideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (VERA\nMARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG,\nZürich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N 10). Ein solches Interesse weisen ohne Weiteres die materiellen Verfügungsadressaten auf, d.h. diejenigen natürlichen Personen des Privatrechts, deren\nRechte oder Pflichten die betreffende Verfügung regeln soll (MARANTELLI-SONANINI/HUBER,\na.a.O., Art. 6 N 7 und Art. 48 N 10).\n\n5.3 Durch das ursprüngliche Anfechtungsobjekt, die Verfügung des AfM vom 7. März 2011,\nmit welcher den Beschwerdeführern die beantragte Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde,\nsind diese in ihrer Rechtsstellung berührt und hatten als materielle Verfügungsadressaten somit\nein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Demzufolge waren\ndie Beschwerdeführer gemäss § 31 lit. a VwVG BL zur Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt waren, hätte der\nRegierungsrat aufgrund der vorstehenden Ausführungen gestützt auf das VwVG BL auf die Beschwerde vom 8. März 2011 eintreten und sich über deren Begründetheit oder Unbegründetheit\naussprechen müssen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.4 Der Regierungsrat hat sich in seinem Entscheid im Rahmen seiner Ausführungen zur\nEintretensfrage jedoch ausführlich mit der strittigen und angefochtenen Frage in der Hauptsache materiell auseinandergesetzt (vgl. E. 2.aa des RRB). Die möglichen Ansprüche der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG\nwurden aufgezeigt und eingehend beurteilt. Diese Prüfung möglicher Ansprüche hätte in vergleichbarer Weise und dem selben Umfang auch erfolgen müssen, wäre der Regierungsrat auf\ndie Beschwerde eingetreten und hätte einen Sachentscheid gefällt. Es ist zudem nicht davon\nauszugehen, dass der Regierungsrat in diesem Fall zu einem anderen Ergebnis gekommen\nwäre, zumal Art. 14 Abs. 1 AsylG in casu lediglich für die Beurteilung derjenigen Ansprüche\nRaum lässt, welche vom Regierungsrat auch geprüft wurden. Insofern liegt eine umfassende\nBeurteilung der materiellen Streitfrage durch die Vorinstanz vor, womit es sich vorliegend rechtfertigt, von einer Rückweisung zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat aus prozessökonomischen Gründen abzusehen.\n\n6.1 Einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf\nBundesrecht haben namentlich ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von\nPersonen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs.\n1 AuG). Gemäss Rechtsprechung haben zudem Ausländer, die nahe Verwandte (die sogenannte Kernfamilie) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt, wer die schweizerische Staatsangehörigkeit,\neine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung auf deren Verlängerung ein\nAnspruch besteht, innehat (BGE 130 II 281 E. 3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der\nSchweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 7c/bb S. 174).\n\n"}