{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-330_2012-02-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=916d1e76-8a26-4615-aef8-77577462fd25&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "0e19ee95ffb8f1babaea70ddf98a6854"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-330_2012-02-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fcd97e50-2783-4610-bb0b-ab50363c7ad2", "Checksum": "455b620cdb2e9ebd7d801c130d7c2fee"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 330", "810 2011 330"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.02.2012 810 11 330 (810 2011 330)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1244 vom 06. 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Mit dem\nBegriff des \"Eintretens\" wird also die Prüfung der massgeblichen Verfahrensvoraussetzungen\numschrieben. Der Begriff \"Verfahrensvoraussetzung\" ist insofern ungenau und irreführend, als\nes auch beim Fehlen einer solchen zu einem Verfahren – wenigstens im Hinblick auf die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen – kommt. Verfahrensvoraussetzungen sind deshalb im\nGrunde genommen Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. im gerichtlichen Verfahren\nSachurteilsvoraussetzungen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/DANIELA\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nTHURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1035\nff.).\n\nZur Eintretensfrage zählt in Rechtsmittelverfahren namentlich auch die vorliegend im Streit liegende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer.\n\n4.2 Im vorliegend angefochtenen Entscheid stützt sich der Regierungsrat zur Begründung\nseines Nichteintretens auf das AsylG, insbesondere auf Art. 14 AsylG, womit im Folgenden die\nRechtmässigkeit dieser Vorgehensweise zu beurteilen ist.\n\n4.3 Eine asylsuchende Person kann ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise\nnach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs\noder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe\nein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Dieser als Ausschliesslichkeit bzw.\nVorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerbern\ngegenüber anderen Ausländern und eine Verschleppung des Verfahrens und des Wegweisungsvollzugs verhindern (BBl 1990 II 573, 623 f.). Da asylsuchende Personen dadurch auch\nvom ausländerrechtlichen Härtefallverfahren ausgeschlossen werden, statuiert das Asylgesetz\nein eigenes Härtefallverfahren (Art. 14 Abs. 2−4 AsylG).\n\n4.4 Reicht eine (abgewiesene) asylsuchende Person ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung ein, haben die kantonalen Behörden in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf das\nGesuch nicht einzutreten, wenn sie zum Schluss gelangen, die gesuchstellende Person besitze\nkeinen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch. Dieser Nichteintretensentscheid kann von der\ngesuchstellenden Person mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden, soweit gerügt wird, die Behörden hätten den Bewilligungsanspruch zu Unrecht verneint. Ist hingegen ein\ngrundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben, fällt die konkrete\nBeurteilung bzw. die materielle Prüfung, ob sich ein allfälliger grundrechtlich geschützter Anspruch gegenüber öffentlichen Interessen durchzusetzen vermag - und damit der Entscheid\nüber die Wegweisung - in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen bzw. ausländerrechtlichen\nkantonalen Behörden (BVGE D-737/2007 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 29. Juni 2007 [VGE 22953]).\n\n4.5 Beim Entscheid darüber, ob ein grundsätzlicher Anspruch gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG\nauf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung besteht, handelt es sich um einen anfechtbaren Hoheitsakt, zumal bei einem solchen Entscheid die Rechtsstellung der gesuchstellenden Personen berührt und über den Bestand eines - potentiellen - Rechts entschieden wird, auch wenn in der Folge kein Verfahren zur materiellrechtlichen Frage, ob auch die\nVoraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs erfüllt sind, eröffnet wird (BGE 2A_8/2005\nvom 30. Juni 2005 E. 1.1). Macht die gesuchstellende Person einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend, hat die fremdenpolizeiliche Behörde demnach zumindest vorfrageweise zu prüfen, ob ein allfälliger Anspruch auf die anbegehrte Bewilligung besteht. Fehlt es dagegen an einem solchen Anspruch, so wird die fremdenpolizeiliche Behörde einen formellen\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nNichteintretensentscheid fällen müssen und es ist mit Blick auf Art. 14 AsylG zudem sogar geboten, dass die materielle Prüfung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung von der vorgängigen Wiederausreise des Gesuchstellers abhängig gemacht wird (BGE 2A.2/2005 vom\n4. Mai 2005 E. 1.3; BGE 2A_256/2002 vom 30. August 2001 E. 1.3 mit Hinweisen).\n\n"}