{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-330_2012-02-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=916d1e76-8a26-4615-aef8-77577462fd25&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "0e19ee95ffb8f1babaea70ddf98a6854"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-330_2012-02-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fcd97e50-2783-4610-bb0b-ab50363c7ad2", "Checksum": "455b620cdb2e9ebd7d801c130d7c2fee"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 330", "810 2011 330"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.02.2012 810 11 330 (810 2011 330)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1244 vom 06. 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Mai 2011 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 8 EMRK sowie gemäss der UN-Kinderrechtskonvention erfüllt seien, da die\nFamilie generationenübergreifend auf gegenseitige Unterstützung angewiesen sei. Zudem liege\nfür die Beschwerdeführer ein schwerwiegender Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG\ni.V.m. Art. 31 VZAE vor, da die Beschwerdeführer bereits seit mehr als acht Jahren in der\nSchweiz leben würden und die Beschwerdeführerin in einer schlechten psychischen Verfassung\nsei. Letztlich habe sich die politische Situation im Heimatland während der letzten Jahre stark\ngeändert, womit eine Rückkehr nach Serbien nicht zumutbar sei.\n\nMit Beschluss vom 6. September 2011 (RRB Nr. 1244) trat der Regierungsrat auf die Beschwerde vom 8. März 2011 nicht ein und wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine asylsuchende\nPerson kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten\nkönne, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung gemäss Art. 14 des Asylgesetzes\n(AsylG) vom 26. Juni 1998. Die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziffer 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, da sie nicht zur Kernfamilie gehören würden und weder die Beschwerdeführer noch ihre Familienmitglieder ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Gesetzgebung hätten. Somit hätten die Beschwerdeführer auch keinen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG. Auch der Ausnahmetatbestand\ngemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG sei vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer hätten somit\nkeine Parteistellung im vorliegenden Verfahren, da ihnen kein Antragsrecht zukomme und ihnen\nkein Anspruch zustehe, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.\n\nC. Mit Eingabe vom 19. September 2011 erhoben B.____ und A.____ beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates. Es wurde beantragt,\ndass der Beschluss vom 6. September 2011 vollumfänglich aufzuheben sei und dementsprechend der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer der Aufenthalt im Kanton Basel-\nLandschaft zu bewilligen sei, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im\nSinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge, wobei den\nBeschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. Am 21. November\n2011 wurde die Beschwerdebegründung dem Kantonsgericht eingereicht.\n\nMit Schreiben vom 5. Dezember 2011 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragte,\nes sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter o/e-Kostenfolge.\n\nMit Verfügung vom 12. Dezember 2011 wurde den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Als Adressaten sind die Beschwerdeführer sodann vom angefochtenen\nEntscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Da im Übrigen auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die\nBeschwerde eingetreten werden.\n\n2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b\nVPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des\nErmessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45\nAbs. 1 lit. c VPO, e contrario).\n\n3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 8. März 2011 eingetreten ist oder ob der Regierungsrat nicht richtigerweise auf\nletztere Beschwerde hätte eintreten und diese materiell behandeln müssen.\n\n3.2 Soweit ein Prozessentscheid angefochten ist, bildet die Frage der fehlenden oder weggefallenen Prozessvoraussetzungen Gegenstand der materiellen Prüfung der Rechtsmittelinstanz (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2008, S. 210). Das Kantonsgericht hat mithin vorliegend zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 8. März 2011 eingetreten ist.\n\n"}