4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ab dem 27. April 2012 wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 855.-- (inkl. Auslagen sowie 8.0% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht