3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in der Höhe der bis am 27. April 2012 angefallenen Kosten von Fr. 1'200.-- mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird zurückerstattet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab dem 27. April 2012 gehen die übrigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.-- zu Lasten der Gerichtskasse.