5.2 Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ab dem 27. April 2012 wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 855.-- (4.75 Stunden à Fr. 180.-- inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.