5. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab dem 27. April 2012 gehen die ab diesem Datum anfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.-- jedoch zu Lasten der Gerichtskasse.