Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers - mit der er einen regen Kontakt pflege - in Tunesien wohnt. Der Regierungsrat ist nach pflichtgemässer Würdigung des Entscheids des AfM zum Schluss gelangt, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers als angemessen angesehen werden kann. Der Entscheid ist auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat zwar knapp fünf Jahre seines Lebens in der Schweiz verbracht, der überwiegende Teil - insbesondere die prägenden Jugendjahre - jedoch in seiner Heimat in Tunesien. Schliesslich liegt kein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.