49 AuG ersichtlich, welche eine derart lange Trennungsphase rechtfertigen würden. Hinzu kommt schliesslich, dass die Ehe zwischen 2007 und 2009 insgesamt 1 Jahr und 11 Monate gerichtlich getrennt war und aus verschiedenen Schreiben der Ehefrau an die Behörden ersichtlich ist, dass sie die Ehe wiederholt als zerrüttet bezeichnete. Die Tatsache, dass über längere Dauer ein freundschaftliches Verhältnis zueinander gepflegt worden sei, vermag keine anspruchsrelevante eheliche Gemeinschaft zu begründen. Bereits das Nichtvorhandensein der verlangten drei Ehejahre lässt den Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit.