50 Abs. 1 lit. a AuG ausser Betracht, kann im vorliegenden Fall doch nicht von einer mindestens drei Jahre bestehenden Ehe ausgegangen werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Dauer der ehelichen Gemeinschaft im Regelfall das Bestehen der Haushaltsgemeinschaft massgebend (vgl. Urteil des BGer vom 4. Februar 2011 2C_660/2010 E. 2.2). Im vorliegenden Fall hat die Haushaltsgemeinschaft lediglich in den ersten sieben Monaten nach der Hochzeit und für etwas mehr als drei Monate nach Umzug nach C.____ bestanden. Es sind keine wichtigen Gründe nach Art. 49 AuG ersichtlich, welche eine derart lange Trennungsphase rechtfertigen würden.