4. Selbst wenn die Beschwerde materiell überprüft werden könnte, wäre sie vollumfänglich abzuweisen. Zwischen der Schweiz und Tunesien besteht keine vertragliche Vereinbarung, die dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu vermitteln vermöchte. Da der Ehewille zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau erloschen ist, kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 nicht in Betracht. Ferner fällt auch eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit.