3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer die Aushändigung der postalisch versandten Verfügung am 9. Dezember 2012 an seine Schwiegermutter als fristauslösende Zustellung anrechnen lassen muss. Da die Rechtsmittelfrist am 20. Dezember 2010 abgelaufen ist, der Beschwerdeführer jedoch erst mit Schreiben vom 7. Januar 2011 vor dem Regierungsrat Beschwerde erhoben hat, ist letzterer zurecht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.