Folglich wäre die am 9. Dezember 2010 erfolgte Zustellung auch bei ordentlicher, respektive offensichtlicher Auftragsdauer an die X.____gasse 10 zugestellt worden, da der Postlagernd-Auftrag doch auch in diesem Falle bereits am 8. Dezember 2010 abgelaufen wäre. Wie es sich grundsätzlich mit der Auftragsdauer verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da auf dem vom Beschwerdeführer an die Vorinstanz eingereichten Auszug des ersten Postlagernd-Auftrags klar ersichtlich ist, dass dieser nur bis am 7. Dezember 2010 gelaufen ist. Es war am Beschwerdeführer, darum besorgt zu sein, dass ihm die Post ordnungsgemäss zugestellt werden konnte.