Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Unfähigkeit der Schwiegermutter, die Bedeutung der Verfügung zu erfassen, sprechen nicht gegen eine erfolgreiche Zustellung, erscheinen sie doch wenig substantiiert. Weder aufgrund der Akten noch der Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der heutigen Parteiverhandlung kann auf eine grundsätzliche Urteilsunfähigkeit der Schwiegermutter geschlossen werden, die bei der Frage der Zustellung berücksichtigt werden müsste.