Es ist bei der Wohnung an der X.____gasse 10 vom gleichen Haushalt auszugehen, wenngleich der Beschwerdeführer - im Wissen des AfM - zur Zeit der Zustellung im Kanton Basel-Stadt wohnte. Mit Schreiben vom 28. September 2010 hat der Beschwerdeführer dem AfM mitgeteilt, dass er nach wie vor in C.____ angemeldet und seine Post auch weiterhin über C.____ (Postfach) abzuwickeln sei. Anlässlich der heutigen Verhandlung führt die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem aus, dass dieser auch nach dem Umzug weiterhin am Briefkasten der Liegenschaft X.____gasse 10 angeschrieben war und mit verschiedenen Unterbrüchen ein tatsächliches Zusammenleben in der Wohnung stattgefunden habe.